Politische Kündigung

Über die Kündigung eines Straßenbahnfahrers der Halleschen Verkehrs-AG (HAVAG).

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Direkte Aktion 199 – Mai/Juni 2010

Der große Bruder schaut dich an

Editorial

Peter Hein: „1789 hat der Welt besser getan als 1989“

Peter Hein: „1789 hat der Welt besser getan als 1989“

Auf dem Altar der Arbeit

Mit dem KGB in den Kapitalismus

Tarife in schwerer See

Auf der anderen Seite von Hartz IV

Révolté

„Ein Tag ohne uns“

Kolumne Durruti

Catwalk

Das Gleiche in grün

Solidarität hilft siegen

§§§–Dschungel

Die Rechnung geht nicht auf

Die Rechnung geht nicht auf

Im Kampf

Leben wie in Büchsen

Leben wie in Büchsen

Struggle

Struggle

Abkehr von der Gewaltfaszination

Die Faust in der Schlinge

Sand in die Augen

Sand in die Augen

Belgrad 6: Anklage geändert – der Prozess geht weiter

Belgrad 6: Anklage geändert – der Prozess geht weiter

Der normale Wahnsinn

Kein Blackout

Sans papiers en France

FAU-Ticker

FAU-Ticker

Die Vermessung der Arbeitswelt

Mampf im Klassenkampf

Mampf im Klassenkampf

Politische Kündigung

Politische Kündigung

Mehr als nur Streik und Aussperrung

Mehr als nur Streik und Aussperrung

Leiharbeit im Visier

Leiharbeit im Visier

Dem halleschen Straßenbahnfahrer Frank Oettler wurde insgesamt dreimal gekündigt. Und zweimal hat er bereits das Kündigungsschutzverfahren gewonnen. Am 9. März fand die letzte Verhandlung statt. Hier stand der Vorwurf im Raum, in einem Zeitungsinterview mit der Mitteldeutschen Zeitung (MZ) von „verschärfter Ausbeutung“ und schlechten Arbeitsbedingungen bei der Halleschen Verkehrs-AG (HAVAG) gesprochen zu haben. Die Arbeit sei stark verdichtet, so dass kleine Pausen wegfielen und es nur noch eine unbezahlte Blockpause gäbe. Damit verlängere sich aber die gesamte Arbeitszeit um eine Stunde. Das Verfahren zog sich durch alle Instanzen und wurde letztendlich vom Bundesarbeitsgericht zum Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt zurückgegeben. Der Richter erklärte die Kündigung durch das Unternehmen für ungültig, weil die Aussage von Oettler in dem Interview durch das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung (GG Art. 5) gedeckt sei. Außerdem kommt hinzu, dass Oettler zum Zeitpunkt der Kündigung Betriebsratsmitglied war und dadurch unter einem besonderen Kündigungsschutz stand. Der Kollege kann seine Arbeit aber noch nicht wieder aufnehmen, weil ein weiteres Kündigungsverfahren wegen „Flyer-Verteilen an Fahrgäste“ gegen ihn noch offen ist.

Mehr Infos: www.kollegenhilfe.net

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