Leiharbeit in Namibia vor dem Ende

DA-Online: Leiharbeitsfirma scheitert mit Klage. LeiharbeiterInnen genießen gleiche Rechte

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Direkte Aktion 217 – Mai/Juni 2013

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Anspruch und Wirklichkeit

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Editorial

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Schwarz.Rot.Scheiße.

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Arme Nazis?

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FAU-Ticker

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Ein historischer Wendepunkt

Anatomie eines Protestes

Viel Streik, viel Ehr?

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Leiharbeit in Namibia vor dem Ende

Selbstverwaltet in die Krise

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Die namibianische African Personnel Services / African Labour Services klagte gegen die rechtliche Gleichstellung von LeiharbeiterInnen und Festangestellten

Seit
mehreren Jahren währte nun der Rechtsstreit, wobei die
Leiharbeitsfirma African Labour Services (ALS) gegen einen Abschnitt
im New Labour Act klagte.
Ende letzten Jahres berichtete die DA bereits
über diesen langjährigen Vorgang
(siehe Verleihen oder versklaven?).
Ausgangspunkt war der Absatz 128, der Leiharbeit damals faktisch
verboten hat und sie als Sklaverei brandmarkte. Dieser Absatz wurde
jedoch alsbald durch die Justiz per richterlichen Schiedsspruch
wirkungslos. Die Regierungspartei SWAPO kündigte Nachbesserungen an.

Die
letzte gesetzliche Aktualisierung des Absatz 128 stellte dann
LeiharbeiterInnen rechtlich so gut wie gleich mit den
Festangestellten. Als in dem jeweiligen Unternehmen tätig Werdende,
genießen sie fast sämtliche Recht wie die hiesige Belegschaft, wie
Gewerkschaftszugehörigkeit, den selben Lohn, bezahlten Urlaub,
Schwangerschaftsschutz und Sozialversicherung. ALS sah dies als ein
Eingriff in die unternehmerische Freiheit an, die per Gesetz
geschützt ist.

Wie
nun namibische Zeitungen wie die Namibian
Sun

oder die konservative deutschsprachige Allgemeine
Zeitung
berichteten,
wurde die Klage der ALS abgewiesen. „Regulierung ist kein Eingriff
in die unternehmerische Freiheit“ urteilte der Richter John
Christie Liebenberg. Die Richter wiesen die Argumentation, dass der
Absatz „irrational“ sei zurück. Die Regulierung stehe nicht in
Konflikt mit dem Gesetz und schränke ebenso wenig die
unternehmerische Freiheit ein. Lediglich bedeute es den Verlust von
vorher vorhandenen Wettbewerbsvorteilen. Das Gericht kommentierte
außerdem, es sei letztlich nicht für Wirtschaftsfragen zuständig
und könne nichts rechtswidriges an dem nachgebesserten Gesetzestext
feststellen.

Damit
wird Leiharbeitgebern eine wichtige Ausbeutungsgrundlage entzogen,
und den leiharbeitnehmenden Firmen der Anreiz auf dauerhafte
Leiharbeit genommen. Die ALS berichtete bereits von einem massiven
Rückgang der Nachfrage nach Leiharbeit. Auf lange Sicht würde dies
das Ende für die Leiharbeit bedeuten. Lediglich eine geringe Zahl an
ArbeitnehmerInnen würde eventuell für den Zweck der Abfederung von
Produktionshochphasen und Personalengpässen bleiben, ausgestattet
mit den Rechten, die in dem jeweiligen Betrieb gelten wo
sie eingesetzt werden. In Deutschland ist die Regelung des equal
pay

in der Leiharbeit nicht mehr durch die ungültigen Tarifverträge
gelber christlicher Gewerkschaften, sondern nunmehr durch
DGB-Tarifverträge außer Kraft gesetzt, da maßgeblich nur
Tarifverträge das equal
pay

umgehen können. Daher mobilsieren GewerkschafterInnen weiterhin an
der DGB-Basis für eine Aufkündigung der Tarifverträge und dem
damit automatisch einsetzenden Prinzip des equal
pay
(siehe auch die Unterschritenaktion auf labornet).
Mehrere hundert aktive GewerkschafterInnen und ganze Gremien haben
sich der Protestnote bereits angeschlossen. Auch dies könnte dann
zum Rückgang der massiv grassierenden Leiharbeit in Deutschland
führen.

Sebastien
Nekyia

Direkte Aktion 217 – Mai/Juni 2013

Viel Streik, viel Ehr? Selbstverwaltet in die Krise

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